1. |
Geltungsbereich |
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1.1 |
Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der BRADY GmbH,
SETON Division (nachfolgend jeweils "SETON") erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen
Verkaufs-, -und Lieferbedingungen ("die Lieferbedingungen")
welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder
die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender
und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers
ist ausgeschlossen, auch wenn SETON diesen nicht ausdrücklich
widerspricht. Diese Lieferbedingungen gelten auch für
alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller
und SETON.
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1.2
|
Diese Lieferbedingungen gelten gleichermaßen für
alle Arten von Geschäften, einschließlich der "Online
Trading", also Bestellungen über das Internet (www.seton.de)
es sei denn, dass im Einzelfall besondere Regelungen nur für
Online Trading vorgesehen sind.
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1.3
|
SETON verkauft ausschließlich an Unternehmen im Sinne
von § 14 BGB. Dementsprechend gelten auch diese Lieferbedingungen
nur für Rechtsgeschäfte zwischen SETON und Unternehmern.
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2.
|
Vertragsabschluss und Besonderheiten des elektronischen
Bestellvorgangs |
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2.1 |
Die im Katalog oder im Falle des Online Trading auf der Webpage
dargestellten Waren und Produkte von SETON stellen keine bindenden
Angebote von SETON dar.
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2.2
|
Ein bindendes Angebot wird jeweils vom Besteller aufgrund
seiner Bestellung abgegeben; beim Online Trading geschieht
dies mittels Betätigung des Bestellbuttons.
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2.3
|
Ein Vertrag kommt erst durch SETONs schriftliche Auftragsbestätigung
oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände
zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt
der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen.
Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SETON.
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2.4
|
Im Fall des Online Trading gelten zusätzlich die folgenden
Bestimmungen:
|
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2.4.1
|
Der Besteller erhält zunächst im automatisierten
Verfahren unverzüglich eine Bestätigung des Zugangs
seiner Bestellung; hierbei handelt es sich nicht um eine Auftragsbestätigung,
sie wird ggf. separat danach versandt (vgl. Ziffer 2.3).
|
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2.4.2
|
Nach Anklicken des Bestellbuttons werden alle ausgewählten
Produkte nochmals in einem Bestätigungsfenster angezeigt.
Eventuelle Eingabefehler kann der Kunde dann erkennen und
vor der verbindlichen endgültigen Abgabe seiner Bestellung
gegebenenfalls berichtigen.
|
|
2.4.3
|
Diese Lieferbedingungen können abgerufen und gespeichert
werden - allerdings nicht mehr nach Vertragsschluss; danach
können die Lieferbedingungen geändert werden, ältere
Versionen werden nicht mehr elektronisch verfügbar sein.
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3.
|
Liefer- und Leistungsfristen |
|
3.1 |
Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich,
wenn sie von SETON schriftlich bestätigt worden sind
und der Besteller SETON alle zur Ausführung der Lieferung
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt
bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen
vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen
beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später
erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern
sich die Fristen entsprechend.
|
|
3.2
|
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches
von SETON liegende und von SETON nicht zu vertretende Ereignisse
wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe
entbinden SETON für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen
Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern
sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung
wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist
das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger
als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
|
|
3.3
|
Verzögern sich SETONs Lieferungen, ist der Besteller
nur zum Rücktritt berechtigt, wenn SETON die Verzögerung
zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur
Lieferung erfolglos verstrichen ist.
|
|
3.4
|
Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände
auf Abruf des Bestellers in Raten geliefert werden sollen,
so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender
Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen
werden.
|
|
3.5
|
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der
Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist SETON berechtigt,
die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers
angemessen einzulagern. SETON ist unbeschadet ihrer sonstigen
Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist
zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.
|
|
3.6
|
SETON kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
|
|
3.7
|
Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält
sich SETON 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.
|
4.
|
Versand, Gefahrenübergang, Versicherung |
|
4.1 |
Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt
die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der
üblichen Verpackung. Eine Fracht- und Verpackungspauschale wird
zusätzlich zum Nettobestellwert erhoben.
|
|
4.2
|
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf
den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe
oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen,
so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft
des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
|
|
4.3
|
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des
Bestellers.
|
5.
|
Preise, Zahlungsbedingungen |
|
5.1 |
Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so
bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Preisliste von SETON. Der Mindestbestellwert liegt bei einem
Nettowarenwert von 30,- €. Für Neukunden entfällt bei der Erstbestellung
einmalig dieser Mindestbestellwert.
|
|
5.2
|
Alle Preise SETONs verstehen sich ab Werk ausschließlich
der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.
|
|
5.3
|
SETON ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der
Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu stellen. |
|
5.4
|
Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die
vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung
in einer Menge.
|
|
5.5
|
Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich
frei Zahlstelle von SETON zu leisten. Zahlungen des Bestellers
gelten erst dann als erfolgt, wenn SETON über den Betrag
verfügen kann.
|
|
5.6
|
Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist SETON
berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
|
|
5.7
|
Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung
und für SETON kosten- und spesenfrei erfüllungshalber
hereingenommen.
|
|
5.8
|
Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
|
|
5.9
|
Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist
der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig
ist.
|
|
5.10
|
Wird SETON nach dem Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder
Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist SETON
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist nicht erbracht, so kann SETON von einzelnen oder
allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise
zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt
SETON unbenommen.
|
6.
|
Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme |
|
6.1 |
SETON gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang
die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich
ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich
getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften,
Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.
|
|
6.2
|
Angaben auf der Webpage oder in Katalogen, Preislisten oder
sonstigem dem Besteller von SETON überlassenen Informationsmaterial
sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien
für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes
zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
|
|
6.3
|
Selbstklebende Produkte in unverarbeitetem Zustand unterliegen
aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten
Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit von maximal 6 Monaten
nach dem Versandtermin durch SETON. Dementsprechend ist die
Beschaffenheit (bzw. Verjährung für Mängel)
bei diesen Produkten zeitlich beschränkt.
|
7.
|
Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht |
|
7.1 |
Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes
setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe
überprüft und SETON Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich
mitteilt; verborgene Mängel müssen SETON unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
|
|
7.2
|
Bei jeder Mängelrüge steht SETON das Recht zur
Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes
zu. Dafür wird der Besteller SETON die notwendige Zeit
und Gelegenheit einräumen. SETON kann von dem Besteller
auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand
an SETON auf Kosten von SETON zurücksendet. Erweist sich
eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich
oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er SETON zum
Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen
(zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.
|
|
7.3
|
SETON ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch
für den Besteller kostenlose Beseitigung oder ersatzweise
Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines Teils davon
("Nacherfüllung") zu beseitigen.
|
|
7.4
|
Der Besteller wird SETON die für die Nacherfüllung
notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden oder wenn SETON mit der Beseitigung des Mangels
in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher
Mitteilung an SETON den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und von SETON den Ersatz der notwendigen Kosten
zu verlangen.
|
|
7.5
|
Von SETON ersetzte Teile sind SETON zurückzugewähren.
|
|
7.6
|
Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel
aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B.
durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte
Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme, ungeeignete Reparatur-maßnahmen,
unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche
Abnutzung, sofern die Mängel nicht von SETON zu vertreten
sind.
|
|
7.7
|
Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden
Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt SETON,
soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2 letzter Satz
zu tragen hat.
|
|
7.8
|
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller
unzumutbar oder hat SETON sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B.
wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür)
verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend
den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten,
den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz gemäß
Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
|
|
7.9
|
Vorbehaltlich von Ziffer 6.3 beträgt die Verjährungsfrist
für die Rechtes des Bestellers wegen Mängeln auf
Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung 12 Monate
seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen
als Mängeln des Liefergegenstandes sowie für seine
Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich
verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
|
8.
|
Schadenersatz und Haftungsbeschränkung |
|
8.1 |
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird SETONs gesetzliche
Haftung für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
|
(i) |
SETON haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei
Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden
für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
|
|
(ii) |
SETON haftet nicht für die leicht fahrlässige
Verletzung nichtwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
|
|
|
8.2 |
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht
in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer
Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
|
|
8.3
|
Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für
die Haftung wegen unerlaubter Handlung.
|
|
8.4
|
Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen
zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
|
9.
|
Eigentumsvorbehalt
|
|
9.1 |
Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen von SETON aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller das Eigentum von SETON.
|
|
9.2
|
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung der SETON zustehenden Saldoforderung.
|
|
9.3
|
Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte")
zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder
sonstige das Eigentum von SETON gefährdende Verfügungen
zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte
ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus
der Weiterveräußerung an SETON ab; SETON nimmt
die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich
ermächtigt, die an SETON abgetretenen Forderungen treuhänderisch
für SETON im eigenen Namen einzuziehen. SETON kann diese
Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung
widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen
wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SETON in Verzug
ist; im Fall des Widerrufs ist SETON berechtigt, die Forderung
selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die
Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach
Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren,
so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils
vereinbart, der zwischen SETON und dem Besteller vereinbarten
Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses
Preises entspricht.
|
|
9.4
|
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch
den Besteller erfolgt stets für SETON. Werden die Vorbehaltsprodukte
mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SETON
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen
das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
|
|
9.5
|
Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen
verbunden, so erwirbt SETON das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den
anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung
oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Besteller als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für
SETON verwahren.
|
|
9.6
|
Der Besteller wird SETON jederzeit alle gewünschten
Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über
Ansprüche, die hiernach an SETON abgetreten worden sind,
erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte
hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen
Unterlagen SETON anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den
Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von SETON hinweisen. Die
Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt
der Besteller.
|
|
9.7
|
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für
die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
|
|
9.8
|
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die
gesamten zu sichernden Forderungen von SETON um mehr als 10%,
so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
|
|
9.9
|
Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie
beispielsweise der Zahlung gegenüber SETON in Verzug,
so kann SETON unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte
zurücknehmen. In diesem Falle wird der Besteller SETON
oder den Beauftragten von SETON sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten
gewähren und diese herausgeben. Verlangt SETON die Herausgabe
aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als
Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte
ist SETON erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
|
|
9.10
|
Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende
Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung
hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um SETON
unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise
Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte
notwendig und förderlich sind.
|
|
9.11
|
Auf Verlangen von SETON ist der Besteller verpflichtet, die
Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, SETON den entsprechenden
Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an SETON abzutreten.
|
10.
|
Produkthaftung |
|
|
Veräußert der Besteller die Liefergegenstände,
so stellt er SETON im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen
Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden
Fehler verantwortlich ist.
|
11.
|
Gewerbliche Schutzrechte |
|
|
Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben,
Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie SETON
die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt
der Besteller die Gewähr, dass durch SETON die Rechte
Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz-
und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt
SETON von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen
einer solchen Verletzung gegen SETON geltend machen mögen.
|
12.
|
Grundsätze ethischen Verhaltens |
|
|
BRADY, der Konzern, zu dem SETON gehört, hat sich einem
ethischen und rechtlichen Verhalten verschrieben, das alle
maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erfüllt;
jede Rechtsverletzung in BRADY-Unternehmen wird sofort korrigiert.
Alle BRADY-Mitarbeiter engagieren sich dafür, mit BRADYs
Kunden, Aktionären, Mitarbeitern, Zulieferern, Aufsichtsbehörden,
Geschäftspartnern und Konkurrenten sowie mit dritten
Personen fair und in gutem Glauben umzugehen. Kein BRADY-Mitarbeiter
darf eine andere Person durch Manipulation, Unterschlagung,
Missbrauch privilegierter oder vertraulicher Informationen,
durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, betrügerisches
Verhalten oder andere unfaire Geschäftspraktiken übervorteilen.
Die Ethikrichtlinie von BRADY, die von allen BRADY-Mitarbeitern
einzuhalten ist, kann auf der Internetseite der BRADY Corporation,
www.BRADYcorp.com, abgerufen werden.
|
|
|
Wer der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein oder
ein BRADY-Mitarbeiter hätte sich unethisch verhalten,
möchte bitte BRADY unter der gebührenfreien 24 Stunden-Hotline
0-800-225-5288 kontaktieren. Nach der entsprechenden Eingabeaufforderung
ist 1 877 781 9309 zu wählen. Alternativ kann auch die
BRADY-Ethikwebseite unter www.BRADYethics.com
besucht und dort anonym ein ethischer Verstoß gemeldet
werden. BRADY verpflichtet sich, alle Meldungen sofort und
soweit möglich vertraulich zu untersuchen.
|
13.
|
Allgemeine Bestimmungen |
|
13.1 |
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder
dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung
dieses Schriftformerfordernisses.
|
|
13.2
|
Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne
oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen entgegen
den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder
nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall
wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrundeliegenden
Vertrages und dieser Lieferbedingungen ausschließen.
Auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer
Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen sollen
der Vertrag und diese Lieferbedingungen daher nicht nur im
Zweifel sondern stets wirksam bleiben. Das gleiche gilt, soweit
der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen eine
Lücke aufweisen sollten. Die Parteien werden die Lücke
oder die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Regelung
ausfüllen bzw. ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
von Vertrags- und Lieferbedingungen entspricht.
|
|
13.3
|
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen,
so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am
Main. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt hat. SETON ist jedoch berechtigt, den Besteller
an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
|
|
13.4
|
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den
Internationalen Warenkauf (CISG).
|
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13.5
|
Die von Ihnen erfassten persönlichen Daten werden wir nur dazu verwenden, Ihnen
die gewünschten Produkte oder Dienstleistungen bereitzustellen oder aber zu
anderen Zwecken, für die Sie Ihre Einwilligung erteilt haben, sofern keine
anders lautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Der Nutzung Ihrer Daten
können Sie jederzeit kostenlos widersprechen.
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