Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Kunden) der BRADY GmbH, SETON Division

1.

Geltungsbereich

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1.1

Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der BRADY GmbH, SETON Division (nachfolgend jeweils "SETON") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, -und Lieferbedingungen ("die Lieferbedingungen") welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn SETON diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und SETON.

1.2

Diese Lieferbedingungen gelten gleichermaßen für alle Arten von Geschäften, einschließlich der "Online Trading", also Bestellungen über das Internet (www.seton.de) es sei denn, dass im Einzelfall besondere Regelungen nur für Online Trading vorgesehen sind.

1.3

SETON verkauft ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Dementsprechend gelten auch diese Lieferbedingungen nur für Rechtsgeschäfte zwischen SETON und Unternehmern.

2.

Vertragsabschluss und Besonderheiten des elektronischen Bestellvorgangs

2.1

Die im Katalog oder im Falle des Online Trading auf der Webpage dargestellten Waren und Produkte von SETON stellen keine bindenden Angebote von SETON dar.

2.2

Ein bindendes Angebot wird jeweils vom Besteller aufgrund seiner Bestellung abgegeben; beim Online Trading geschieht dies mittels Betätigung des Bestellbuttons.

2.3

Ein Vertrag kommt erst durch SETONs schriftliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SETON.

2.4

Im Fall des Online Trading gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

2.4.1  

Der Besteller erhält zunächst im automatisierten Verfahren unverzüglich eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung; hierbei handelt es sich nicht um eine Auftragsbestätigung, sie wird ggf. separat danach versandt (vgl. Ziffer 2.3).

2.4.2

Nach Anklicken des Bestellbuttons werden alle ausgewählten Produkte nochmals in einem Bestätigungsfenster angezeigt. Eventuelle Eingabefehler kann der Kunde dann erkennen und vor der verbindlichen endgültigen Abgabe seiner Bestellung gegebenenfalls berichtigen.

2.4.3

Diese Lieferbedingungen können abgerufen und gespeichert werden - allerdings nicht mehr nach Vertragsschluss; danach können die Lieferbedingungen geändert werden, ältere Versionen werden nicht mehr elektronisch verfügbar sein.

3.

Liefer- und Leistungsfristen

3.1

Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von SETON schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller SETON alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

3.2

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von SETON liegende und von SETON nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden SETON für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3

Verzögern sich SETONs Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn SETON die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.4

Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden.

3.5

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist SETON berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. SETON ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.

3.6

SETON kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

3.7

Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich SETON 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.

4.

Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

4.1

Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Eine Fracht- und Verpackungspauschale wird zusätzlich zum Nettobestellwert erhoben.

4.2

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

4.3

Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

5.

Preise, Zahlungsbedingungen

5.1

Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von SETON. Der Mindestbestellwert liegt bei einem Nettowarenwert von 30,- €. Für Neukunden entfällt bei der Erstbestellung einmalig dieser Mindestbestellwert.

5.2

Alle Preise SETONs verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.

5.3

SETON ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu stellen.

5.4

Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.

5.5

Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle von SETON zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn SETON über den Betrag verfügen kann.

5.6

Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist SETON berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.7

Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für SETON kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

5.8

Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9

Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.

5.10

Wird SETON nach dem Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist SETON berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann SETON von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt SETON unbenommen.

6.

Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

6.1

SETON gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

6.2

Angaben auf der Webpage oder in Katalogen, Preislisten oder sonstigem dem Besteller von SETON überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

6.3

Selbstklebende Produkte in unverarbeitetem Zustand unterliegen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit von maximal 6 Monaten nach dem Versandtermin durch SETON. Dementsprechend ist die Beschaffenheit (bzw. Verjährung für Mängel) bei diesen Produkten zeitlich beschränkt.

7.

Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

7.1

Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und SETON Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen SETON unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

7.2

Bei jeder Mängelrüge steht SETON das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller SETON die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. SETON kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an SETON auf Kosten von SETON zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er SETON zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.

7.3

SETON ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines Teils davon ("Nacherfüllung") zu beseitigen.

7.4

Der Besteller wird SETON die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn SETON mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an SETON den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von SETON den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5

Von SETON ersetzte Teile sind SETON zurückzugewähren.

7.6

Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme, ungeeignete Reparatur-maßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von SETON zu vertreten sind.

7.7

Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt SETON, soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2 letzter Satz zu tragen hat.

7.8

Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat SETON sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

7.9

Vorbehaltlich von Ziffer 6.3 beträgt die Verjährungsfrist für die Rechtes des Bestellers wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des Liefergegenstandes sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.

Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

8.1

Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2 wird SETONs gesetzliche Haftung für Schadenersatz wie folgt beschränkt:

(i)

SETON haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(ii)

SETON haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nichtwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

8.2

Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

8.3

Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

8.4

Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

9.

Eigentumsvorbehalt  

9.1

Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SETON aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von SETON.

9.2

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der SETON zustehenden Saldoforderung.

9.3

Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum von SETON gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an SETON ab; SETON nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an SETON abgetretenen Forderungen treuhänderisch für SETON im eigenen Namen einzuziehen. SETON kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SETON in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist SETON berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen SETON und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.

9.4

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für SETON. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SETON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

9.5

Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt SETON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Besteller als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für SETON verwahren.

9.6

Der Besteller wird SETON jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an SETON abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen SETON anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von SETON hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

9.7

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

9.8

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von SETON um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

9.9

Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber SETON in Verzug, so kann SETON unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Besteller SETON oder den Beauftragten von SETON sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt SETON die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies allein nicht als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist SETON erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

9.10

Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um SETON unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

9.11

Auf Verlangen von SETON ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, SETON den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an SETON abzutreten.

10.

Produkthaftung

 

Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er SETON im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

11.

Gewerbliche Schutzrechte

 

Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie SETON die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch SETON die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt SETON von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen SETON geltend machen mögen.

12.

Grundsätze ethischen Verhaltens

 

BRADY, der Konzern, zu dem SETON gehört, hat sich einem ethischen und rechtlichen Verhalten verschrieben, das alle maßgeblichen Gesetze und Vorschriften erfüllt; jede Rechtsverletzung in BRADY-Unternehmen wird sofort korrigiert. Alle BRADY-Mitarbeiter engagieren sich dafür, mit BRADYs Kunden, Aktionären, Mitarbeitern, Zulieferern, Aufsichtsbehörden, Geschäftspartnern und Konkurrenten sowie mit dritten Personen fair und in gutem Glauben umzugehen. Kein BRADY-Mitarbeiter darf eine andere Person durch Manipulation, Unterschlagung, Missbrauch privilegierter oder vertraulicher Informationen, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, betrügerisches Verhalten oder andere unfaire Geschäftspraktiken übervorteilen. Die Ethikrichtlinie von BRADY, die von allen BRADY-Mitarbeitern einzuhalten ist, kann auf der Internetseite der BRADY Corporation, www.BRADYcorp.com, abgerufen werden.

 

Wer der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein oder ein BRADY-Mitarbeiter hätte sich unethisch verhalten, möchte bitte BRADY unter der gebührenfreien 24 Stunden-Hotline 0-800-225-5288 kontaktieren. Nach der entsprechenden Eingabeaufforderung ist 1 877 781 9309 zu wählen. Alternativ kann auch die BRADY-Ethikwebseite unter www.BRADYethics.com besucht und dort anonym ein ethischer Verstoß gemeldet werden. BRADY verpflichtet sich, alle Meldungen sofort und soweit möglich vertraulich zu untersuchen.

13.

Allgemeine Bestimmungen

13.1

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

13.2

Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages und dieser Lieferbedingungen ausschließen. Auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen sollen der Vertrag und diese Lieferbedingungen daher nicht nur im Zweifel sondern stets wirksam bleiben. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke aufweisen sollten. Die Parteien werden die Lücke oder die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Regelung ausfüllen bzw. ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck von Vertrags- und Lieferbedingungen entspricht.

13.3

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. SETON ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

13.4

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

13.5

Die von Ihnen erfassten persönlichen Daten werden wir nur dazu verwenden, Ihnen die gewünschten Produkte oder Dienstleistungen bereitzustellen oder aber zu anderen Zwecken, für die Sie Ihre Einwilligung erteilt haben, sofern keine anders lautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen. Der Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit kostenlos widersprechen.

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