Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor Passivrauch
Setzen Sie den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz professionell um, treffen Sie Brandschutzmaßnahmen und verringern Sie die Feuergefahr durch das Rauchen. Kennzeichen Sie das allgemeine Rauchverbot durch Schilder wie "Rauchen verboten" oder in der englischen Version "No Smoking". Zur Ausstattung der Raucherzone in Ihrem Unternehmen finden Sie bei SETON die passenden Schilder sowie Aschenbecher oder Abfalleimer. » Weitere Ascher finden Sie in der Rubrik Aschenbecher
Basisinformationen zum betrieblichen und allgemeinen Nichtraucherschutz§ 30 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG)Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nichtrauchende Beschäftigte vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach Art des Betriebes möglich ist. Bei gemeinsamer Benutzung eines Büroraums oder vergleichbaren Arbeitsraumes ohne Publikumsverkehr (nicht z.B. Gaststätten o.ä.) durch rauchende und nichtrauchende Beschäftigte besteht Rauchverbot. In Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen müssen Nichtraucher durch technische oder organisatorische Maßnahmen vor Passivrauchen geschützt werden. Absolutes Rauchverbot gilt in Sanitär- und Umkleideräumen. MaßnahmenDer Arbeitgeber muss ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten - dies kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:
Novelle des Tabakgesetzes 2004Das Tabakgesetz wurde dahingehend geändert, dass ein Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte gilt:
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