Direktbestellung

Kontakt

Angebot anfordern

08 00 / 29 59 88

Mein Warenkorb (0)
Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen (für Lieferanten) der BRADY GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden auch „Einkaufsbedingungen“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden auch „Verkäufer“). unseren Kunden (im Folgenden auch „Käufer“). Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer , ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden wir den Verkäufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Verkäufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Leistung, Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

3.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Bestimmungort“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen: SETON, Brady GmbH, Brady-Straße 1, 63329 Egelsbach. Anlieferungen können von Montags bis Freitags zwischen 8:00 Uhr und 16:00 erfolgen Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

3.2 Bei Lieferungen aus dem Ausland gilt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, die Lieferklausel „DDP excl. Import VAT“ (Incoterms 2010) vereinbarter Bestimmungsort, sodass die Einfuhrumsatzsteuer vom Verkäufer bezahlt wird.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

3.3 Bei Lieferungen aus dem Ausland gilt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, die Lieferklausel „DDP excl. Import VAT“ (Incoterms 2010) vereinbarter Bestimmungsort, sodass die Einfuhrumsatzsteuer vom Verkäufer bezahlt wird.

Wir sind berechtigt, die Verpackungs- und Versandart zu bestimmen und werden den Verkäufer hierüber im Rahmen unserer Bestellung unterrichten. Tun wir dies nicht, so hat der Verkäufer eine für die jeweilige Ware geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung zu Lasten des Verkäufers. Alle Verpackungen werden auf unser Verlangen vom Verkäufer kostenfrei zurückgenommen. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, dürfen die die Verpackungen generell kein Branding (Logo, Aufdrucke, etc.) des Verkäufers aufweisen. 3.4 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Liefertermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen ist.

4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar werden. Wir behalten uns das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.

4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.4 Störungen im Liefer-/Produktionsprozess – auch soweit von Dritten bezogene oder bearbeitete Teile betroffen sind – sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine wird hiervon nicht berührt.

4.5 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist der Verkäufer zum Ersatz des Verzugsschadens gemäß den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

4.6 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5. Teil-, Mehr-, Minder-, Zufrüh-Lieferungen

5.1 Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so können wir die Reihenfolge derselben bestimmen. Die Annahme einer Teillieferung bedeutet nicht die Anerkennung der Gesamtlieferung als vertragsgemäß.

5.2 Wir sind berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5% von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

5.3 Zur Abnahme einer frühzeitigen Lieferung sind wir nicht verpflichtet. In jedem Falle behalten wir uns vor, dem Verkäufer die Lagerkosten bis zum Eintritt der Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Der Zeitpunkt und die Folgen des Gefahrenüberganges bleibt hiervon unberührt.

6. Besondere Bestimmungen für kundenspezifische Bestellungen

6.1 Bei Bestellungen von uns für kundenspezifische Ware, die der Lieferant gemäß unseren Vorgaben herstellen und liefern soll, hat der Lieferant uns Korrekturabzüge zur Verfügung zu stellen, die wir prüfen und zur Herstellung freigeben müssen.

6.2 Änderungen des Vertragsinhalts bei kundenspezifischer Ware – insbesondere hinsichtlich Farbe, Design, Aussehen, Menge oder Lieferdatum – bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Verkäufer. Zusätzlich gelten in diesem Fall die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 6.

6.3 Wir können jederzeit auch während der Serienproduktion technische Änderungen der von uns bestellten Ware verlangen. Der Lieferant erteilt daraufhin unverzüglich nach Eingang unseres Änderungsverlangens einen Kostenvoranschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen, Auswirkungen auf Gewicht, Funktion und Qualität, die durch die gewünschten Änderungen entstehen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle durch unsere Änderungswünsche verursachten Kosten so niedrig wie möglich zu halten.

6.4 Der Lieferant führt das Änderungsverlangen aus, sobald er und wir Einigung über Mehr- oder Minderkosten, Terminverschiebungen, Auswirkungen auf Gewicht, Funktion und Qualität erzielt haben. Ein geänderter und von uns genehmigter Korrekturabzug muss auch nach einer solchen Änderungsvereinbarung vom Verkäufer vorgelegt werden.

6.5 Jede Änderung der Ware ist vom Verkäufer mit der von uns vergebenen Artikelnummer und auf der Verpackung zu kennzeichnen.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Die Rechnungsstellung durch den Verkäufer hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen, bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde.

7.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen) ein.

7.3 Die Rechnung des Verkäufers ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer an die Abteilung “Finanzen” getrennt von der Lieferung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit der Bestellung übereinstimmen und alle relevanten Angaben wie auch die Nummer des dazugehörigen Lieferscheins beinhalten. Die Umsatzsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auszuweisen.

7.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

7.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.

7.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung durch uns auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

8.2 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

9. Mangelhafte Lieferung

9.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

9.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.

9.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

9.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

9.7 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

10. Produzentenhaftung – Freistellung – Rückruf – Haftpflichtversicherung

10.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 2,5 Mio. pro Sachschaden und in unbegrenzter Höhe für Personenschäden abzuschließen und zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von zwei Wochen nachweisen können, sind wir berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Verkäufers abzuschließen.

11. Geheimhaltung

11.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

11.2 Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages.

11.3 Die Verpflichtung aus Ziffern 11.1 und 11.2 findet keine Anwendung, sofern und soweit der Lieferant die Informationen ausschließlich an diejenigen seiner Mitarbeiter weitergibt, welche die Informationen zur Ausführung der Bestellung kennen müssen („berechtigte Personen“). Diese Ausnahme von der Verpflichtung aus Ziffern 11.1 und 11.2 gilt jedoch nur, wenn diese Mitarbeiter verpflichtet sind, die Geheimhaltungsverpflichtungen in gleichem Umfang wie der Lieferant zu erfüllen, und zwar im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auch über das Ende des rechtlichen Verhältnisses hinaus, aufgrund dessen der Mitarbeiter an den Verkäufer gebunden ist.

11.4 Die Verpflichtungen aus Ziffern 11.1 und 11.2 findet keine Anwendung auf solche Informationen, (i) die ohne eine Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden oder bekannt geworden sind; (ii) die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte oder derjenige, von dem der Dritte die Information erhalten hat, nicht gegenüber uns zur Geheimhaltung verpflichtet ist; (iii) die der Lieferant unabhängig von uns und ohne Nutzung der Informationen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Geheimhaltungsvereinbarung bekannt sind. Diese Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht findet nur Anwendung, wenn der Lieferant seiner Geheimhaltungspflicht unverzüglich nach Bekanntgabe der Informationen durch uns widerspricht.

11.5 Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

12. Rechte Dritter

12.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

12.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

12.3 Die Ziffern 12.1 und 12.2 finden keine Anwendung, soweit der Lieferant den Liefergegenstand nach Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichzusetzenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat oder auf ihrer Grundlage Leistungen erbracht hat und sie ihm von uns übergeben wurden, und er nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.

12.4 Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach Bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

12.5 Ist die Verwertung der Ware für uns notwendig mit der Benutzung eines Patentes oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechtes des Verkäufers verbunden, so gewährt dieser uns das einfache und unwiderrufliche Recht auf uneingeschränkte, unbefristete und unentgeltliche Nutzung.

13. Grundsätze ethischen Verhaltens

Wir haben uns einem ethischen und rechtlichen Verhalten verschrieben, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten; jede Rechtsverletzung in BRADY-Unternehmen wird sofort korrigiert. Alle unsere Mitarbeiter engagieren sich dafür, mit unseren Käufern, Aktionären, Mitarbeitern, Zulieferern, Aufsichtsbehörden, Geschäftspartnern und Konkurrenten sowie mit dritten Personen fair umzugehen. Keiner unserer Mitarbeiter darf eine andere Person durch Manipulation, Unterschlagung, Missbrauch privilegierter oder vertraulicher Informationen, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen, betrügerisches Verhalten oder andere unfaire Geschäftspraktiken übervorteilen. Unsere Ethikrichtlinie, die von allen unseren Mitarbeitern einzuhalten ist, kann auf der Internetseite der BRADY Corporation, www.BRADYcorp.com, abgerufen werden. Wer der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein oder einer unserer Mitarbeiter hätte sich unethisch verhalten, möchte uns bitte unter der gebührenfreien 24 Stunden-Hotline 0-800-225-5288 kontaktieren. Nach der entsprechenden Eingabeaufforderung ist 1 877 781 9309 zu wählen. Alternativ kann auch unsere Ethikwebseite unter www.BRADYethics.com besucht und dort anonym ein ethischer Verstoß gemeldet werden. Wir verpflichten uns, alle Meldungen sofort und soweit möglich vertraulich zu untersuchen.

14. Verjährung

14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

15.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

Sie können die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der BRADY GmbH auch als PDF herunterladen.

 

SETON
Brady GmbH
Brady-Straße 1
D-63329 Egelsbach
Tel.: 0 61 03 / 75 98-0
Fax: 0 61 03 / 75 98-49
E-Mail: info@seton.de
Bank of America N.A., Frankfurt
IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10
BIC: BOFADEFX

SETON
Brady GmbH
Auslieferungslager Linz
Prinz-Eugen-Straße 33
A - 4020 Linz
Tel.: 08 00 / 29 59 88
Fax: 08 00 / 29 59 87
E-Mail: info@seton.at
Bank of America N.A., Frankfurt
IBAN: DE42 5001 0900 0018 1540 10
BIC: BOFADEFX

SETON
Brady GmbH
Auslieferungslager Thayngen
Bietingerstr. 98
CH - 8240 Thayngen
Tel.: 08 00 / 55 23 96
Fax: 08 00 / 55 23 95
E-Mail: info@seton.ch
Bank of America N.A., Zürich
IBAN: CH63 0872 6000 0505 2701 4
BIC: BOFACH2X

AG Offenbach
HRB 32127
Geschäftsführer:
Matthias Epp, Alexander Ronczka,
Russell R. Shaller, Ann Thornton
USt-IdNr:
DE113584213
WEEE-Reg.-Nr:
DE 60078280